GLOSSAR

BegriffErklärung
AnnullierungVerfahren, in dem geprüft wird, ob eine Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche gültig geschlossen wurde.
AnimadversionesStellungnahme des Ehebandverteidigers, in der alles vorgebracht wird, was gegen die Feststellung der Nichtigkeit der beklagten Ehe angeführt werden kann.
AnwaltRechtskundiger, der die Prozessparteien berät. Im Regelfall wird der Anwalt auch zum Prozessstellvertreter bestellt.
BandverteidigerDer Bandverteidiger, auch Ehebandverteidger genannt, muss von Gesetzes wegen in jedem Ehenichtigkeitsverfahren für die Ehe eintreten und deshalb alles vorbringen, was für die Gültigkeit der Ehe spricht.
EhebandverteidigerDer Ehebandverteidiger, auch Bandverteidger genannt, muss von Gesetzes wegen in jedem Ehenichtigkeitsverfahren für die Ehe eintreten und deshalb alles vorbringen, was für die Gültigkeit der Ehe spricht.
EhenichtigkeitserklärungAm Ende eines Ehenichtigkeitsverfahren vom Gericht getroffene Feststellung, dass die Ehe nicht gültig geschlossen wurde.
Siehe Annullierung
Ehenichtigkeitsverfahrensiehe Annullierung
KanonWährend im staatlichen Rechtsbereich Gesetze durch Paragraphen (§) unterteilt werden, sind die Gesetzbücher der Katholischen Kirche nach alter Tradition in Kanones (c. oder can.) eingeteilt, die wiederum in Paragraphen und/oder Nummern unterteilt werden.
KanonistikLehre vom katholischen Kirchenrecht.
KlageschriftSchreiben an ein zuständiges kirchliches Gericht, in dem unter Angabe des Klagegrundes und der Beweismittel die Durchführung eines Ehenichtigkeitsverfahrens beantragt wird.
KonsistoriumIn einigen Diözesen (z.B. Berlin, München) übliche Bezeichnung für das in I. Instanz tätige kirchliche Gericht.
MetropolitangerichtIn Teilen Bayern und Österreichs übliche Bezeichnung für das in II. Instanz tätige kirchliche Gericht eines Erzbistums.
NichtigkeitserklärungAm Ende eines Ehenichtigkeitsverfahren vom Gericht getroffene Feststellung, dass die Ehe nicht gültig geschlossen wurde.
Siehe Annullierung
UrkundenverfahrenEin Ehenichtigkeitsverfahren, das in seinem Ablauf wesentlich vereinfacht ist, da der Beweis für die Nichtigkeit der Ehe durch nicht widerlegbare Urkunden erbracht wird.
OffizialAls Vertreter des Bischofs für den Gerichtsbereich Leiter des Offizialats.
OffizialatName für das kirchliche Gericht.
ProzessstellvertreterPerson, die an Stelle einer Prozesspartei vor Gericht handelt.
VizeoffizialVertreter des Offizials.