KOSTEN
Gerichtskosten
Die von den Gerichten für die Durchführung eines Ehenichtigkeitsverfahrens erhobenen Gebühren betragen:
EUR 200,– für ein Verfahren in 1. Instanz und
EUR 100,– für ein Verfahren in 2. Instanz, sowie
EUR 50,– für ein Urkundenverfahren gemäß can. 1686 CIC.
Hinzu können Auslagen für Zeugen, Gutachter oder Übersetzer kommen.
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten werden zwischen der Partei und ihrem Anwalt frei vereinbart. Als Anhaltspunkt hierfür kann die in der Diözese Speyer zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte Ordnung für Anwaltsgebühren herangezogen werden, der die Empfehlungen der Offizialat Limburg und Mainz entsprechen, durch die zugleich festgelegt wird, welche Anwaltskosten das Gericht übernimmt, falls unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wird.
Diese Ordnung sieht folgende Gebühren vor:
Beratung | bis 150 EUR |
Beratung mit Erstellung der Klageschrift | bis 250 EUR |
Erhebung des Beweisangebotes | bis 150 EUR |
Teilnahme an einer Vernehmung | bis 100 EUR zuzüglich Fahrtkosten |
Defensio | bis 250 EUR |
jede Erwiderung auf eine Stellungnahme der Gegenpartei oder des Ehebandverteidigers | bis 100 EUR |
Einreichung der Berufung mit Begründung | bis 150 EUR |
zuzüglich der anfallenden Ausgaben wie Porto, Telefongebühren und Kopien.
Wenn Sie einen Anwalt für ein Verfahren vor einem kirchlichen Gericht der katholischen Kirche benötigen und glauben, diese Kosten nicht aufbringen zu können, wenden Sie sich dennoch an mich. Ich werde mit Ihnen gemeinsam nach Wegen und Möglichkeiten suchen, die eine Durchsetzung Ihrer Rechte für Sie finanziell tragbar machen.