GLOSSAR
Begriff | Erklärung |
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Annullierung | Verfahren, in dem geprüft wird, ob eine Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche gültig geschlossen wurde. |
Animadversiones | Stellungnahme des Ehebandverteidigers, in der alles vorgebracht wird, was gegen die Feststellung der Nichtigkeit der beklagten Ehe angeführt werden kann. |
Anwalt | Rechtskundiger, der die Prozessparteien berät. Im Regelfall wird der Anwalt auch zum Prozessstellvertreter bestellt. |
Bandverteidiger | Der Bandverteidiger, auch Ehebandverteidger genannt, muss von Gesetzes wegen in jedem Ehenichtigkeitsverfahren für die Ehe eintreten und deshalb alles vorbringen, was für die Gültigkeit der Ehe spricht. |
Ehebandverteidiger | Der Ehebandverteidiger, auch Bandverteidger genannt, muss von Gesetzes wegen in jedem Ehenichtigkeitsverfahren für die Ehe eintreten und deshalb alles vorbringen, was für die Gültigkeit der Ehe spricht. |
Ehenichtigkeitserklärung | Am Ende eines Ehenichtigkeitsverfahren vom Gericht getroffene Feststellung, dass die Ehe nicht gültig geschlossen wurde. Siehe Annullierung |
Ehenichtigkeitsverfahren | siehe Annullierung |
Kanon | Während im staatlichen Rechtsbereich Gesetze durch Paragraphen (§) unterteilt werden, sind die Gesetzbücher der Katholischen Kirche nach alter Tradition in Kanones (c. oder can.) eingeteilt, die wiederum in Paragraphen und/oder Nummern unterteilt werden. |
Kanonistik | Lehre vom katholischen Kirchenrecht. |
Klageschrift | Schreiben an ein zuständiges kirchliches Gericht, in dem unter Angabe des Klagegrundes und der Beweismittel die Durchführung eines Ehenichtigkeitsverfahrens beantragt wird. |
Konsistorium | In einigen Diözesen (z.B. Berlin, München) übliche Bezeichnung für das in I. Instanz tätige kirchliche Gericht. |
Metropolitangericht | In Teilen Bayern und Österreichs übliche Bezeichnung für das in II. Instanz tätige kirchliche Gericht eines Erzbistums. |
Nichtigkeitserklärung | Am Ende eines Ehenichtigkeitsverfahren vom Gericht getroffene Feststellung, dass die Ehe nicht gültig geschlossen wurde. Siehe Annullierung |
Urkundenverfahren | Ein Ehenichtigkeitsverfahren, das in seinem Ablauf wesentlich vereinfacht ist, da der Beweis für die Nichtigkeit der Ehe durch nicht widerlegbare Urkunden erbracht wird. |
Offizial | Als Vertreter des Bischofs für den Gerichtsbereich Leiter des Offizialats. |
Offizialat | Name für das kirchliche Gericht. |
Prozessstellvertreter | Person, die an Stelle einer Prozesspartei vor Gericht handelt. |
Vizeoffizial | Vertreter des Offizials. |